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BAG 16.6.2010, 4 AZR 928/08

 

Umzug des BND: Auch Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes haben einen Anspruch auf Gleichbehandlung

Bei der Verlegung des Bundesnachrichtendienstes von Bonn nach Berlin durfte der ausschließlich begünstigende und von seinem Geltungsbereich nicht einschlägige "UmzugsTV" nicht nur auf die bis zu einem bestimmten Stichtag versetzten Mitarbeiter angewandt werden. Auch Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes sind an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden und die Ungleichbehandlung war hier nicht gerechtfertigt, da Grund für die "Nicht-mehr-Anwendung" des Tarifvertrags nur die inzwischen anders beurteilte Haushaltslage war.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist seit 1987 beim Bundesnachrichtendienst (BND) in Pullach bei München beschäftigt.

Nachdem der Sitz der Bundesregierung von Bonn nach Berlin verlegt worden war, wurden nach und nach auch Teile des BND nach Berlin verlegt. Den hiervon betroffenen Arbeitnehmer kamen aufgrund einer Entscheidung des Bundeskanzleramts zunächst die ausschließlich begünstigenden Regelungen des "UmzugsTV" zugute, von dessen Geltungsbereich die Maßnahmen – ohne weiteres erkennbar – nicht erfasst waren. Im Frühjahr 2006 entschied der neue Chef des Bundeskanzleramts, den "UmzugsTV" mit Wirkung ab dem 15.3.2006 auf BND-Beschäftigte nicht mehr anzuwenden.

Der Kläger gehört zu einem kleinen Teil der Abteilung V des BND, die am 15.3.2006 noch nicht nach Berlin verlegt war; die Verlegung erfolgte erst mit Wirkung zum 6.2.2007. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass die beklagte Bundesrepublik Deutschland auch auf die Umsetzung des Klägers den "UmzugsTV" anwenden muss. Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

Die Gründe:
Der Kläger kann von der Beklagten die Gleichbehandlung mit denjenigen Mitarbeitern der Abteilung V verlangen, die vor dem 16.3.2006 nach Berlin umgesetzt worden sind.

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch für Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes. Entschließt sich dieser daher – wie hier – auf die von einer Verlagerungsentscheidung betroffenen Arbeitnehmer freiwillig einen ausschließlich begünstigenden Tarifvertrag anzuwenden, kann er die Anwendung dieses Tarifvertrags nicht kurz vor Abschluss der beschlossenen Verlagerungsmaßnahmen einseitig beenden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Umzugsverzögerungen organisatorisch bedingt sind und für die Entscheidung der „Nicht-Mehr-Anwendung“ des Tarifvertrags vorwiegend die zwischenzeitlich anders beurteilte Haushaltslage maßgeblich ist.

Die Entscheidung des Bundeskanzleramts, den "UmzugsTV" nicht mehr anzuwenden, ist keine sachliche Grundlage für eine arbeitsrechtliche Ungleichbehandlung der verschiedenen Arbeitnehmergruppen der Abteilung V des BND. Denn aus arbeitsrechtlicher Sicht ist kein hinreichender Sachgrund für die unterschiedliche Behandlung der Mitarbeiter derselben von der Verlagerungsentscheidung erfassten Abteilung danach, ob sie vor oder nach der Entscheidung ihre Umsetzungsverfügung erhalten haben, erkennbar.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 18.6.2010; Quelle: BAG PM Nr. 45 vom 16.6.2010

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